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Volkelt-Briefe

NEU: E‑Mail-Anhänge sind Vertragsbestandteil

Kurz + prä­zi­se: Ver­trags­recht – Abwick­lung von Ange­bo­ten per E‑Mail – auch „Anhän­ge” gehö­ren dazu *

Ver­stän­di­gen Sie sich mit Ihren Geschäfts­part­nern dar­auf, Ange­bo­te, Prei­se und sons­ti­ge Kon­di­tio­nen per E‑Mail zu abzu­spre­chen, soll­ten Sie ein aktu­el­les Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Cel­le zur Kennt­nis nehmen.

Aus dem Urteil: „For­dert der Auf­trag­ge­ber den Auf­trag­neh­mer per E‑Mail zur Abga­be eines Ange­bots auf und gibt der Auf­trag­neh­mer dar­auf­hin vor­be­halt­los ein Ange­bot ab, wer­den sämt­li­che Unter­la­gen Ver­trags­be­stand­teil, die der E‑Mail des Auf­trag­ge­bers als Anla­ge bei­gefügt waren” (OLG Cel­le, Urteil v. 7.4.2020, 4 U 141/19).

Sie sind also gut bera­ten, alle im Zusam­men­hang mit einem Ange­bot über­sand­ten Anhän­ge und deren Inhalt tat­säch­lich zur Kennt­nis zu neh­men und zu prü­fen. Oft wer­den die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) ange­hängt – die­se sind dann auto­ma­tisch Vertragsbestandteil.