Kategorien
Lexikon

Abfindung

Der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH hat Anspruch auf eine Abfin­dung anläss­lich der Auf­lö­sung sei­nes Dienst­ver­hält­nis­ses, wenn das im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bart wur­de. Eine Abfin­dung kann dem Geschäfts­füh­rer auch gezahlt wer­den, wenn die Ver­trags­par­tei­en im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men das Dienst­ver­hält­nis mit sofor­ti­ger Wir­kung beenden.

Die Par­tei­en kön­nen frei dar­über bestim­men, wann die Abfin­dung fäl­lig wird und zu ver­steu­ern ist. Die Abfin­dung kann nach der Fünf­tel-Rege­lung für Ent­schä­di­gun­gen für den Ver­lust des Arbeits­plat­zes ver­steu­ert wer­den (§§ 24, 34 EStG).

Weiterführende Informationen

 

Kategorien
Aktuell

Jetzt die „Abfindungsvereinbarung” optimieren …

Jetzt kön­nen Geschäfts­füh­rer von einem Arbeit­neh­mer-Urteil pro­fi­tie­ren. Vor­aus­set­zung: Die Abfin­dungs­klau­sel wird ein wenig nach­ge­bes­sert. Das geht so …