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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 03/2010

Aus dem Inhalt: Wel­che Feh­ler Sie beim Kauf einer Fir­ma auf kei­nen Fall machen dür­fen + Wie Sie jetzt Ihre Abfin­dungs­ver­ein­ba­rung ver­bes­sern kön­nen + Kon­zern-Unter­neh­men müs­sen Anstel­lungs­ver­trag für Geschäfts­füh­rer ändern – so ver­bes­sern Sie Ihr nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot + stren­ge­re Auf­la­gen bei betriebs­be­ding­ten Kün­di­gun­gen u.v.a.

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Abfindung

Der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH hat Anspruch auf eine Abfin­dung anläss­lich der Auf­lö­sung sei­nes Dienst­ver­hält­nis­ses, wenn das im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bart wur­de. Eine Abfin­dung kann dem Geschäfts­füh­rer auch gezahlt wer­den, wenn die Ver­trags­par­tei­en im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men das Dienst­ver­hält­nis mit sofor­ti­ger Wir­kung beenden.

Die Par­tei­en kön­nen frei dar­über bestim­men, wann die Abfin­dung fäl­lig wird und zu ver­steu­ern ist. Die Abfin­dung kann nach der Fünf­tel-Rege­lung für Ent­schä­di­gun­gen für den Ver­lust des Arbeits­plat­zes ver­steu­ert wer­den (§§ 24, 34 EStG).

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