Nach einem Urteil des FG Düsseldorf können die Finanzbehörden den Abzug von Aufwendungen und Renovierungskosten für eine als Gästehaus der GmbH erworbene Immobilie als Betriebsausgaben verweigern, wenn es Unklarheiten über die tatsächliche Nutzung gibt. Im Urteilsfall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Wohnung selbst genutzt und Mitarbeiter und „nicht dem Unternehmen zuzuordnende Personen“ im Gästehaus untergebracht (FG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2017, 6 K 3320/14 K, F)
Stellen Sie sich darauf ein, dass die Steuerprüfer nach diesem Urteil Gäste- und Besucherlisten akribisch nachprüfen werden. Auch die Eigennutzung durch den/die Gesellschafter-Geschäftsführer spricht gegen eine ausschließlich/überwiegend betriebliche Nutzung. Damit liegen die Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Nach Art (Einfamilienhaus) und Lage der Immobilie sprach Einiges dafür, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die Immobilie auf Kosten der GmbH Luxus-sanieren wollte, um diese anschließend privat zu nutzen. Die zwischenzeitliche Nutzung als Gästehaus der GmbH ließ der Steuerprüfer, das FA und jetzt auch das Finanzgericht nicht zu.