Ist die GmbH nicht mehr in der Lage, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen, handelt es sich bereits um eine Zahlungsunfähigkeit und nicht mehr um eine sog. Zahlungsstockung. Beträgt die Liquiditätslücke der GmbH 10% oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (OLG München, Urteil v. 18.1.2018, 23 U 2702/17).
Das sind endlich einmal klare Handlungsvorgaben in Sachen Insolvenzantragspflicht für GmbH-Geschäftsführer. An dieser 10%-Regel sollten Sie sich orientieren. Im Klartext: Können Sie 10% der Forderungen im fraglichen Zeitraum nicht mehr sicher erfüllen, beginnt der 3‑Wochenfrist für die Insolvenzantragsverpflichtung zu laufen. In dieser Zeit müssen Sie es schaffen, mit dem/den Gläubiger(n) neue Zahlungskonditionen zu vereinbaren oder Liquidität zu beschaffen. Gibt es keine Lösung, müssen Sie Insolvenzantrag stellen – ansonsten haften Sie mit Ihrem privaten Vermögen.