Ist eine deutsche GmbH zu mehr als 10 % an einer französischen Tochtergesellschaft beteiligt und sind die von dieser ausgeschütteten Dividenden steuerfrei, so wird die Hinzurechnung von 5 % der Dividenden („Schachtelstrafe“) auch nicht durch die Steuerfreistellung der Dividenden nach Art. 20 DBA-Frankreich ausgeschlossen (FG München, Urteil v. 13.3.2017, 7 K 59/14).
Nach § 8b Abs. 5 KStG sind 5 % der Dividendeausschüttung vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.