Ein Fall aus der Praxis: Obwohl das Amtsgericht bereits die Auflösung einer GmbH zum Registergericht gemeldet hatte, beschlossen die Gesellschafter eben dieser GmbH die Fortsetzung (sog. Fortsetzungsbeschluss). Der Geschäftsführer meldete dies an. Das Registergericht lehnte die Eintragung auf Fortsetzung ab. Selbst eine Klage dagegen hat keinen Erfolg (BGH, Urteil vom 28.4.2015, II ZB 13/14). Worauf müssen Sie achten, wenn Sie im letzten Moment das Steuer für Ihr Geschäftsmodell noch herumreißen wollen? …