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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 25/2017

Der Fall Tön­nies: Jetzt zah­len alle für einen Feh­ler + GmbH-Finan­zen: Es gilt das Klein­ge­druck­te + Urlaubs-Aus­hil­fen: Was geht und was es kos­ten darf + GF/Personal: Mit­ar­bei­ter muss Urlaubs-Anspruch nach­wei­sen + GF/Marketing: Wer­be­kos­ten wer­den 2018 ent­las­tet + GF/Rewe: Steu­er­prü­fer prüft GmbH-Immo­bi­len + GmbH-Finan­zen: Klei­ne­re Anschaf­fun­gen müs­sen bis 2018 war­ten +

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Volkelt-Briefe

GF/Personal: Mitarbeiter muss Urlaubs-Anspruch nachweisen

Wenn ein neu­er Mit­ar­bei­ter Urlaub bean­tra­gen möch­te, gilt: Solan­ge er kei­ne Urlaubs­be­schei­ni­gung des alten Arbeit­ge­bers bei­bringt oder ander­wei­tig nach­weist, ob und wie viel Urlaub bereits gewährt wor­den ist, sind Sie berech­tigt, die Urlaubs­ge­wäh­rung hin­aus­schie­ben. Der Mit­ar­bei­ter kann die­se Urlaubs­be­schei­ni­gung beim alten Arbeit­ge­ber anfor­dern. Die­ser ist ver­pflich­tet, dem Arbeit­neh­mer bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses eine Beschei­ni­gung über den gewähr­ten oder abge­gol­te­nen Urlaub aus­zu­hän­di­gen (§ 6 Abs.2 BUrlG). Umge­kehrt gilt das auch für Sie: Auch Sie sind ver­pflich­tet, einem aus­ge­schie­de­nen Mit­ar­bei­ter eine kor­rek­te Urlaubs­be­schei­ni­gung auszustellen.

Die Urlaubs­be­schei­ni­gung muss enthalten:

  • Voll­stän­di­ger Name, falls nötig auch Geburts­da­tum oder Anschrift,
  • Kalen­der­jahr, für das die Beschei­ni­gung aus­ge­stellt wird,
  • Zeit­raum, in dem das Arbeits­ver­hält­nis bestan­den hat,
  • Urlaubs­an­spruch für das Kalenderjahr,
  • Anzahl der für das Kalen­der­jahr gewähr­ten oder abge­gol­te­nen Tage Urlaub (ohne über­tra­ge­nen Urlaub aus dem Vorjahr),
  • Hin­weis auf Umfang des Arbeits­ver­hält­nis­ses, wenn Abwei­chun­gen von der Fünf-Tage-Woche vorliegen.