Einen für auch andere interessanten Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden. Dabei ging es um eine Erbschaft, die einer GmbH überlassen wurde – und zwar für den Fall einer Pflege-GmbH. Hier hatte eine Pflege-Patientin ihr gesamtes Vermögens aus Dankbarkeit der GmbH überlassen. Im entschiedenen Fall ging es um einen Betrag von rund 1.000.000 €, der gemäß Steuerklasse 3 nach Abzug des Freibetrages von 20.000 € mit 30 % Erbschaftsteuer belastet wird, also mit ca. 300.000 €. Allerdings: Was hier gut gemeint war, wird von den Finanzbehörden ausschließlich nach der Gesetzeslage behandelt.
Nach der jetzigen Rechtsprechung ist von einer solchen Erbschaft eher abzuraten. Und zwar deswegen, weil … sich nach dem Buchstaben des Gesetzes eine Doppelbesteuerung ergibt. Zusätzlich ist die Erbschaft in voller Höhe – so die Münchner Richter – dem steuerpflichtigen Gewinn der GmbH zuzuschlagen und entsprechend zu versteuern. Im Urteil ergibt sich so eine zusätzliche Belastung von 150.000 € Körperschaftsteuer plus ca. 14,5 % Gewerbsteuer, also nochmals 145.000 € (BFH, Urteil vom 6.12.2016, I R 50/16). Würde man den fiktiven Teil des Gewinns tatsächlich an die Gesellschafter der GmbH ausschütten, müssten nochmals 25 % Abgeltungssteuer gezahlt werden. Summiert ergibt sich auf die Erbschaft bis zur Ausschüttung eine Steuerbelastung von insgesamt 85 %. Übersteigt das Erbe die 6 Millionen-EURO-Grenze wird es laut Steuerklasse 3 bereits mit 50 % besteuert. Inkl. Ertragsteuern landen dann 80 % des Erbes sofort beim Finanzamt.