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Volkelt-Briefe

Teure Erbschaft: Finanzamt kassiert bei GmbHs doppelt

Einen für auch ande­re inter­es­san­ten Fall hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt ent­schie­den. Dabei ging es um eine Erb­schaft, die einer GmbH über­las­sen wur­de – und zwar für den Fall einer Pfle­ge-GmbH. Hier hat­te eine Pfle­ge-Pati­en­tin ihr gesam­tes Ver­mö­gens aus Dank­bar­keit der GmbH über­las­sen. Im ent­schie­de­nen Fall ging es um einen Betrag von rund 1.000.000 €, der gemäß Steu­er­klas­se 3 nach Abzug des Frei­be­tra­ges von 20.000 € mit 30 % Erb­schaft­steu­er belas­tet wird, also mit ca. 300.000 €. Aller­dings: Was hier gut gemeint war, wird von den Finanz­behörden aus­schließ­lich nach der Geset­zes­la­ge behandelt.

Nach der jet­zi­gen Recht­sprechung ist von einer sol­chen Erb­schaft eher abzu­ra­ten. Und zwar des­we­gen, weil … sich nach dem Buch­sta­ben des Geset­zes eine Dop­pel­be­steue­rung ergibt. Zusätz­lich ist die Erb­schaft in vol­ler Höhe – so die Münch­ner Rich­ter – dem steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH zuzu­schla­gen und ent­spre­chend zu ver­steu­ern. Im Urteil ergibt sich so eine zusätz­li­che Belas­tung von 150.000 € Kör­per­schaft­steu­er plus ca. 14,5 % Gewerb­steu­er, also noch­mals 145.000 € (BFH, Urteil vom 6.12.2016, I R 50/16). Wür­de man den fik­ti­ven Teil des Gewinns tat­säch­lich an die Gesell­schaf­ter der GmbH aus­schüt­ten, müss­ten noch­mals 25 % Abgel­tungs­steu­er gezahlt wer­den. Sum­miert ergibt sich auf die Erb­schaft bis zur Aus­schüt­tung eine Steu­er­be­las­tung von ins­ge­samt 85 %. Über­steigt das Erbe die 6 Mil­lio­nen-EURO-Gren­ze wird es laut Steu­er­klas­se 3 bereits mit 50 % besteu­ert. Inkl. Ertrag­steu­ern lan­den dann 80 % des Erbes sofort beim Finanzamt.

In ver­gleich­ba­ren Fäl­len ist es sicher­lich nicht Absicht des Erb­las­sers, einen so gro­ßen Teil sei­nes Ver­mö­gens dem Staat zu über­las­sen. Bis zum Frei­be­trag von 20.000 € ist ein sol­ches Erbe/Schenkung pro­blem­los mög­lich. Es fällt kei­ne Erb­schaft­steu­er an. Aller­dings wird auch hier der GmbH-Gewinn erhöht, so dass zumin­dest mit einer fik­ti­ven Besteue­rung von rund 30 % = 6.000 € (KSt, GewSt) gerech­net wer­den muss. Liegt der Betrag dar­über, ist zu prü­fen, ob der Wil­le des Erb­las­sers bes­ser in Form eines gemein­nüt­zi­gen Ver­eins oder einer Stif­tung umge­setzt wer­den kann. U. E. ist die Gesamt-Steu­er­be­las­tung von min­des­tens 60 % nicht geeig­net, den Erb-Zweck unter Auf­wand-/Er­trags-Gesichts­punk­ten eini­ger­ma­ßen ange­mes­sen zu erreichen.

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