Bis zum 31.5.2012 müssen Sie als Geschäftsführer das Finanzamt über die Beteiligungssituation in der GmbH informieren. Und zwar dann, …
wenn Ihre GmbH Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft zum Buchwert übernommen hat. Damit stellt das Finanzamt sicher, dass die 7‑jährige Sperrfrist für eine Weiterveräußerung des steuerfrei erworbenen Anteils eingehalten wird (§ 16 EStG).
Ohne diese Meldung geht das Finanzamt davon aus, dass die Anteile weiter veräußert wurden und versteuert automatisch die stillen Reserven nach. Ist der Apparat erst einmal in Gang gesetzt, muss der Ex-Gesellschafter bzw. der neue Gesellschafter gegen den entsprechenden Steuerbescheid Einspruch einlegen bzw. den Nachweis erbringen, dass der Anteil nicht weiterveräußert wurde (Registereintrag). Haben Sie den Anteil innerhalb der 7‑Jahresfrist aber weiter veräußert, wird das teuer: Ist der Wert des Anteils auch schon vor Ihrem Erwerb außerordentlich gestiegen ist, müssen Sie die gesamte Wertsteigerung dieser stillen Reserve versteuern
Für die Praxis: Problematisch wird es, wenn Sie einen Anteil veräußern und der Erwerber (also die GmbH) die Beteiligung innerhalb der 7‑Jahresfrist verkauft. Vorsichtsmaßnahme: Formulieren Sie also im Kaufvertrag: „Die GmbH verpflichtet sich, den Anteil nicht vor Ablauf von 7 Jahren weiter zu veräußern. Andernfalls trägt der Erwerber die gesamte auf die Veräußerung entfallende Steuer“.