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Volkelt-Briefe

Terminsache: Kleine GmbHs müssen Jahresabschluss 2013 beschließen

Klei­ne und kleins­te GmbHs haben gera­de noch 5 Wochen Zeit, den Gesell­schaf­tern der GmbH den Jah­res­ab­schluss für das ver­gan­ge­ne Geschäfts­jahr (2013) vor­zu­le­gen, die­sen fest­stel­len und beschlie­ßen zu las­sen (Frist: 30.11.2014 gemäß § 42a GmbHG). Für Sie als Geschäfts­füh­rer ist zusätz­lich wich­tig: …Las­sen Sie den Beschluss über Ihre Ent­las­tung fas­sen. Pla­nen Sie die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung recht­zei­tig und fas­sen Sie den Beschluss for­mal kor­rekt. Das bedeutet:

  • Als Geschäfts­füh­rer sind Sie dafür ver­ant­wort­lich, dass die Frist zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses ein­ge­hal­ten wird. Dazu muss der Ter­min für die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung spä­tes­tens in der 48. Kalen­der­wo­che lie­gen. Defi­ni­tiv letz­ter Werk­tag ist Frei­tag, der 28. November.

Für die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gilt die Frist von 1 Woche, wenn der Gesell­schafts­ver­trag nichts ande­res bestimmt. Danach ergibt sich fol­gen­de Frist­be­rech­nung: Spä­tes­ter Ver­sand­tag der Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung: 18.11. Zustel­lung (+ 2 Tage): 21.11. Wochen­frist (+ 7 Tage ab Zugang). Tag der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung: Frei­tag 28.11.2013.

Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gilt nur dann als ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen und ist damit sicher gegen Rechts­mit­tel bzw. even­tu­el­le Ersatz­an­sprü­che, wenn den Gesell­schaf­tern die Tages­ord­nung voll­stän­dig mit­ge­teilt wird. Es ist üblich, auf der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses auch über die Gewinn­ver­wen­dung und die Ent­las­tung der Geschäfts­füh­rer zu beschlie­ßen. Für die Tages­ord­nung die­ser Gesellschafter­versammlung sind die­se For­mu­lie­run­gen üblich:

  1. Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses des Jah­res 2013 (Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, Bilanz, Lage­be­richt, Anhang)
  2. Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung (inkl. Vor­schlag der Geschäfts­füh­rung zur Gewinn­ver­wen­dung, also Aus­schüt­tung an die Gesell­schaf­ter bzw. Ein­stel­lung in Rück­la­gen) und
  3. Beschluss der Gesell­schaf­ter über die Ent­las­tung der Geschäftsführer.
  4. Zusätz­lich: Beschluss der Gesell­schaf­ter über die Erhö­hung des Geschäfts­füh­rer-Gehalts für 2015 (vgl. dazu Nr. 42/2014; Emp­feh­lung: maxi­mal bis + 3,49 %).
Wir emp­feh­len die exak­te Ein­hal­tung der Ter­mi­ne für Fäl­le, in denen es mit den Gesell­schaf­tern zu Unstim­mig­kei­ten kom­men kann, also z. B. bei Fami­li­en­ge­sell­schaf­ten mit kon­kur­rie­ren­den Fami­li­en­stäm­men oder bei GmbHs mit unter­schied­li­chen Inter­es­sen der Gesell­schaf­ter, z. B. Kapi­tal­an­le­gern und Fami­li­en­mit­glie­dern. Aber auch in allen GmbHs mit Fremd-Geschäfts­füh­rern ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH ist eine kor­rek­te Umset­zung der for­ma­len Vor­schrif­ten anzu­ra­ten. Nur wenn der Beschluss über die Ent­las­tung der Geschäfts­füh­rung durch­ge­setzt wer­den kann, ist sicher­ge­stellt, dass kei­ne Ersatz­an­sprü­che gegen den Geschäfts­füh­rer gel­tend gemacht werden.

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