Kleine und kleinste GmbHs haben gerade noch 5 Wochen Zeit, den Gesellschaftern der GmbH den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr (2013) vorzulegen, diesen feststellen und beschließen zu lassen (Frist: 30.11.2014 gemäß § 42a GmbHG). Für Sie als Geschäftsführer ist zusätzlich wichtig: …Lassen Sie den Beschluss über Ihre Entlastung fassen. Planen Sie die Gesellschafterversammlung rechtzeitig und fassen Sie den Beschluss formal korrekt. Das bedeutet:
- Als Geschäftsführer sind Sie dafür verantwortlich, dass die Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses eingehalten wird. Dazu muss der Termin für die Gesellschafterversammlung spätestens in der 48. Kalenderwoche liegen. Definitiv letzter Werktag ist Freitag, der 28. November.
Für die Einladung zur Gesellschafterversammlung gilt die Frist von 1 Woche, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Danach ergibt sich folgende Fristberechnung: Spätester Versandtag der Einladung zur Gesellschafterversammlung: 18.11. Zustellung (+ 2 Tage): 21.11. Wochenfrist (+ 7 Tage ab Zugang). Tag der Gesellschafterversammlung: Freitag 28.11.2013.
Die Gesellschafterversammlung gilt nur dann als ordnungsgemäß einberufen und ist damit sicher gegen Rechtsmittel bzw. eventuelle Ersatzansprüche, wenn den Gesellschaftern die Tagesordnung vollständig mitgeteilt wird. Es ist üblich, auf der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses auch über die Gewinnverwendung und die Entlastung der Geschäftsführer zu beschließen. Für die Tagesordnung dieser Gesellschafterversammlung sind diese Formulierungen üblich:
- Feststellung des Jahresabschlusses des Jahres 2013 (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Lagebericht, Anhang)
- Beschluss über die Gewinnverwendung (inkl. Vorschlag der Geschäftsführung zur Gewinnverwendung, also Ausschüttung an die Gesellschafter bzw. Einstellung in Rücklagen) und
- Beschluss der Gesellschafter über die Entlastung der Geschäftsführer.
- Zusätzlich: Beschluss der Gesellschafter über die Erhöhung des Geschäftsführer-Gehalts für 2015 (vgl. dazu Nr. 42/2014; Empfehlung: maximal bis + 3,49 %).