Laut HGB (§ 264 Abs. 1 Satz) müssen kleine GmbH den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 bis zum 30.6. des Folgejahres aufstellen. Bei abweichendem Geschäftsjahr muss der Jahresabschluss spätestens 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorliegen (§ 267 Abs. 1 Satz 4). Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich dafür, dass diese Frist eingehalten wird. In der Praxis erteilen die meisten Geschäftsführer dem Steuerberater den Auftrag, den Jahresabschluss zu erstellen. Das sind für die kleine GmbH: Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und die Erläuterungen zur Bilanz (Anhang). Als Geschäftsführer müssen Sie organisatorische Vorkehrungen dafür treffen, dass die Unterlagen vollständig sind, sachlich richtig erstellt, fristgerecht vorgelegt, korrekt „verabschiedet“ und veröffentlicht werden.
Der Termin 30.6 gilt für alle „kleinen“ GmbHs. Die Kriterien sind:
Die GmbH ist „klein“ bei … | einer Bilanzsumme bis 4.840.000 € |
Umsatzerlösen bis 9.680.000 € | |
bis zu 50 Mitarbeitern |
Praxis ist, dass die termingerechte „Aufstellung“ von keiner Behörde kontrolliert wird. Aber: Jeder Gesellschafter kann die Einhaltung der Frist für die rechtzeitige Aufstellung verlangen. Problematisch ist die verspätete Aufstellung, wenn die GmbH in wirtschaftliche Schieflage (z. B. eine bilanzielle Überschuldung) gerät – und Sie als Geschäftsführer das aufgrund der verspätet vorgelegten Zahlen nicht oder zu spät bemerken.