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Volkelt-Briefe

Terminsache: Erstellung des Jahresabschlusses 2014

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2014 bis zum … 31.3.2015 auf den Weg brin­gen – „erstel­len“ (§ 264 HGB). Anschlie­ßend muss der Jah­res­ab­schluss fest­ge­stellt und per Gesell­schaf­ter-Beschluss abge­seg­net wer­den. Letz­te Maß­nah­me wird dann der 31.12.2015 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jah­res­ab­schluss 2014 offen legen müs­sen (Zu den „GmbH-Grö­ßen­klas­sen“ > vgl. zuletzt Nr. 4 + 10/2015).

Laut HGB muss der Jah­res­ab­schluss 2014 bereits zum 31.3.2015 „erstellt“ sein. In der Pra­xis ist das für die meis­ten GmbHs nicht zu leis­ten – so sind vie­le Steu­er­be­ra­ter dazu zeit­lich nicht in der Lage. Aber: Wo kein Klä­ger, da kein Täter. In der Pra­xis wird die­se Ter­min­vor­ga­be nicht geprüft und auch nicht geahn­det. Zum Pro­blem wird die­se Frist aber dann, wenn einer der Gesell­schaf­ter auf Ein­hal­tung des Ter­mins drängt (klagt) oder wenn ein Bank­ter­min zu Finan­zie­run­gen ansteht und die Bank dar­auf Wert legt, den aktu­el­len Jah­res­ab­schluss einzusehen.

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