In vielen GmbH-Gesellschaftsverträgen ist vereinbart, dass alle Gesellschafter aktiv in der GmbH mitarbeiten müssen, entweder als Geschäftsführer oder als Angestellter. Ziel der Vereinbarung: Damit wollen die Gesellschafter sicherstellen, dass sich alle zum Wohl der GmbH einsetzen und das gemeinsame Projekt zum bestmöglichen Erfolg führen. Ist der Gesellschafter nicht mehr für die GmbH tätig (Altersgründe, Abwanderungswünsche), haben die verbleibenden Gesellschafter das Recht, den GmbH-Anteil einzuziehen. Das ist rechtlich aber nur zulässig, wenn der Gesellschafter dafür abgefunden wird – ihm also eine entsprechender Preis für seinen GmbH-Anteil gezahlt wird. Problem: Die Abfindung darf nicht „sittenwidrig“ sein. Dem ausscheidenden Gesellschafter muss ein fairer Preis gezahlt werden. Dazu gibt es jetzt ein wichtiges neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). …
Im Gesellschaftsvertrag der GmbH war vereinbart:
Die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters besteht in einem nach dem Verhältnis der Stammeinlagen zu berechnenden Anteil am nominellen Eigenkapital der Gesellschaft, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Maßgebend ist das nominelle Eigenkapital am letzten Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters.
In den Fällen, in denen oben genannte Bestimmung gesetzlich nicht zulässig ist, bemisst sich die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters nach dem gemeinen Wert seines Anteils, der sich unter Anwendung des sog. Stuttgarter Verfahrens zum letzten vor dem Ausscheiden liegenden Bilanzstichtag errechnet.
Im konkreten Fall klagte der ausscheidende Gesellschafter gegen die ihm seines Erachtens zu niedrige Abfindung. Das Problem: Die oben genannten Vereinbarungen aus dem Gesellschaftsvertrag sind nicht klar und ein-deutig. Es wird nur dann eine „angemessene“ Abfindung gezahlt, wenn die Abfindung zum Nominalwert als rechtlich nicht zulässig erkannt wird. Laut BGH ist eine solche Vereinbarung aber zulässig (BGH, Urteil vom 27.9.2011, II ZR 279/09).
Für die Praxis: Die Abfindungsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag der GmbH hält in der Regel gerichtlicher Nachprüfung nur dann Stand, wenn die Zahlung für den ausscheidenden Gesellschafter fair und angemessen ist. Eine Zahlung nach Buch- bzw. Nominalwert ist nicht zulässig, ausnahmsweise bei einer jungen GmbH beim Ausscheiden unmittelbar nach der Gründung, wenn noch kein erwähnenswerter Unternehmenswert geschaffen wurde. Zulässig sind aber alle Bewertungsverfahren, die auch vom Gesetzgeber zur Ermittlung des Anteils-werts herangezogen werden – das sind z. B. das Stuttgarter Verfahren (bis 2010 zulässig zur Bewertung von GmbH-Anteilen bei der Erbschaftsteuer) oder jetzt das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 199 Bewertungsgesetz). Weiterführende Informationen: GmbH-Gesellschaftsvertrag.