Nach der Pleite der HSH Nordbank müssen sich die Gerichte jetzt mit der Aufarbeitung der noch offenen Rechtsfragen beschäftigen. So jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) zur rechtlichen Rolle eines Stillen Gesellschafters. Hintergrund: …
Gesellschafter und Geschäftsführer der HSH Nordbank hatten mit einem stillen Geldgeber (Gesellschafter) eine großzügige Sondervergütung vereinbart. Jetzt musste das Gericht prüfen, ob solche Sonderabsprachen zulässig sind bzw. welche Grenzen Sie als Geschäftsführer einer GmbH beachten müssen, …
wenn Sie in Zukunft die GmbH zusätzlich von einem Stillen Gesellschafter finanzieren lassen wollen.
Laut Vertrag stand dem Stillen Gesellschafter eine Gewinnbeteiligung zu. Aber nur, solange die Gesellschaft in der Bilanz keinen Fehlbetrag ausweist. Um den Stillen Gesellschafter zu halten, machte die Geschäftsleitung per Brief die Zusicherung, dass die Vergütung abweichend von dieser Vereinbarung auch im Falle eines Verlustes gezahlt wird. Später verweigerte die Gesellschaft die Zahlung der Sondervergütung.
Die Rechtslage: So geht es nicht. Laut Bundesgerichtshof müssen hier die Formvorschriften zur Abänderung von Unternehmensverträgen beachtet werden. Das sind: Schriftform und ggf. Eintragung ins Handelsregister. Ein lediglich einseitige briefliche Mitteilung der Geschäftsleitung genügt dem nicht (BGH, Urteil vom 19.9.2012, II ZR 50/11). Der stille Gesellschafter hat keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung.
Für die Praxis: Auch in vielen (und immer mehr) mittelständischen GmbHs ist es üblich, neben der Bankenfinanzierung auch andere Beteiligungen mit ins Haus zu nehmen. So auch Stille Beteiligungen. Wichtig: Achten Sie darauf, dass die vertraglichen Voraussetzungen stimmen. Dazu gehört: Ist der Geschäftsführer berechtigt, Stille Beteiligungen einzugehen (eventuell: Gesellschafterbeschluss). Der Vertrag über die Stille Beteiligung sollte Rechte und Pflichten umfassend regeln (Bemessungsgrundlage für die Vergütung, Korrekturposten, Einsichtsrechte, Fälligkeiten usw.). Soll der Vertrag über die Stille Beteiligung geändert werden, müssen die Vorgaben aus dem Ursprungsvertrag eingehalten werden („Änderungen bedürfen der Schriftform“). Auf jeden Fall sollte diese in vertragsüblicher Form mit den Unterschriften beider Vertragsparteien erfolgen.