Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Streit um die Anrechnung im Ausland gezahlter KSt entschieden – für das Anrechnungsverfahren und für einen Steuerfall aus dem Jahren 1995/1997. Danach gilt: Das FA muss im Ausland gezahlte KSt anrechnen. Dabei sind Verfahrensbesonderheiten (Zahlungsnachweis mit Steuerbescheinigung) zu beachten. Der Nachweis mit Bankbeleg genügt nicht. Nicht bestandskräftige Steuerbescheide müssen entsprechend korrigiert werden (BFH, Urteil vom 15.1.2015, I R 69/12). …
Der Fall zeigt, wie schwierig es ist, Rechte gegen das FA durchzusetzen. Hier dauerte es mehr als 20 Jahre. Unterdessen hat das Anrechnungsverfahren ausgedient. Für Altfälle, die fristgerecht und begründet Einspruch gegen ihren Steuerbescheid eingelegt haben und die eine Steuerbescheinigung vorlegen können, gibt es jetzt Geld zurück.