Die private Nutzung des Dienstfahrrads (z. B. mit einem „Jobrad”) ist nur dann steuerfrei, wenn die GmbH den Zuschuss zur Anschaffung (bzw. Leasingrate) zusätzlich zum ohnehin gewährten Arbeitslohn zahlt. Wird der Zuschuss aus einer Gehaltsumwandlung gewährt, entfällt die Steuerfreiheit für die private Nutzung. Das gilt auch für den Geschäftsführer, wenn ein sog. Dienstfahrrad finanziert und zur privaten Nutzung überlassen wird. Die Steuerbefreiung für den geltwerten Vorteil aus der privaten Fahrrad-Nutzung gilt bis zum 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 EStG).
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