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Volkelt-Briefe

Steuern: Falschberechnung kostet Organschaft

Wird im Organ­ver­trag ein Kün­di­gungs­da­tum genannt, das 1 Tag vor …

dem für die Ein­hal­tung der Fünf­jah­res­frist maß­geb­li­chem Datum liegt, so wird die Organ­schaft steu­er­lich nicht aner­kannt. Fehlt auch der Ver­weis auf § 14 Nr. 4 S. 1 KStG 1999, muss das Finanz­amt nicht davon aus­ge­hen, dass die Fünf­jah­res­frist im Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag gewollt ist (BFH, Beschluss vom 23.1.2013, I R 1/12).

Für die Pra­xis: Im Fall waren sich alle Betei­lig­ten (Mut­ter­ge­sell­schaft, Toch­ter­ge­sell­schaft, über­neh­men­de Gesell­schaft) einig, einen steu­er­lich wirk­sa­men Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag zu ver­ein­ba­ren. Allei­ne auf­grund eines Rechen­feh­lers wur­de ein um ein Tag ver­früh­tes Kün­di­gungs­da­tum fest­ge­schrie­ben. Der Feh­ler wur­de von nie­man­dem bemerkt (Notar!). Die Finanz­be­hör­den blei­ben in sol­chen Fäl­len hart und beru­fen sich auf die Buch­sta­ben. Laut BFH ist dar­an defi­ni­tiv nicht zu rüt­teln. Wer einen Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag abschließt, muss also genau rech­nen: Frü­hes­te Kün­di­gung min­des­tens nach 5 Jah­ren + einem Tag.

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