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Ab sofort möglich: Freiwillige lohnsteuerpflichtige Zahlungen in einen steuerfreien Zuschuss umwandeln

steu­er­frei­er Zuschuss

Laut BFH-Recht­spre­chung kön­nen (lohn­steu­er­pflich­ti­ge) frei­wil­li­ge Zuzah­lun­gen des Arbeit­ge­bers in steu­er­freie Zuschü­se umge­wan­delt wer­den. Unser TIPP >

Zah­len Sie Ihrem Mit­ar­bei­ter frei­wil­lig Urlaubs- oder Weih­nach­stge­ld, müs­sen die­se dafür Lohn­steu­er abfüh­ren. Wan­deln Sie die­se Zah­lung in einen steu­er­frei­en Zuschuss z. B. für die Kin­der um, ent­fällt die Lohn­steu­er. Das sind z. B. Zuschüs­se für Betreu­ung der Kin­der außer­halb des Unter­neh­mens (Hort, Tages­mut­ter). Die Kos­ten müs­sen dann ledig­lich nach­ge­wie­sen wer­den. Zum Nach­weis fürs Finanz­amt: schrift­li­che Ver­ein­ba­rung vorlegen!

Zusätz­li­cher Vor­teil: Die Gesamt-Pro­gres­si­on wird damit gemin­dert – weil ja Tei­le der lohn­steu­er­pflich­ti­gen Zah­lun­gen ent­fal­len und ins­ge­samt weni­ger zu ver­steu­ern ist.

Mög­lich ist die­se Gestal­tung, weil die Finanz­ver­wal­tung jetzt ein ent­spre­chen­des BFH-Urteil so umsetzt (Quel­le: BFH-Urteil vom 27.1.2010, VI R 41/07, so auch in HB vom 25.5.2010, S. 24)