Unternehmen, die nachweislich von den Folgen der Pandemie betroffen sind, werden Steuerstundungen gewährt. Außerdem werden die Finanzbehörden bei betroffenen Unternehmen bis zum 31.12.2020 auf Vollstreckungen verzichten und keine Säumniszuschläge erheben. Die Finanzbehörden werden auch die Voraussetzungen zur Kürzung der Steuervorauszahlungen vereinfachen (hier: ESt, KSt und USt). Damit ändern sich allerdings lediglich die Zahlungsmodalitäten – die Steuer selbst ist weiterhin in voller Höhe zu begleichen. Hier geht´s zum entsprechenden BMF-Erlass.
Antrag für Stundungen und zur Herabsetzung von Steuervorauszahlungen > Hier anklicken