Der Steuerberater muss im Rahmen seines Auftrags zur der Erstellung des Jahresabschlusses der GmbH bzw. der Erklärungen zur Körperschaft- bzw. Gewebesteuer seinen Mandanten auf das Risiko …
einer verdeckten Gewinnausschüttung hinweisen (BGH, Urteil vom 23.2.2012, IX ZR 92/08).
Für die Praxis: Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Geschäftsführer-Gehälter in nachhinein als unangemessen beurteilt. Die GmbH bzw. deren Geschäftsführer verwiesen im gerichtlichen Verfahren darauf, dass der Steuerberater sie im Rahmen der Gestaltungsberatung nicht auf das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung hingewiesen hätte. Der BGH bestätigt: Der Berater muss auf dieses Risiko hinweisen. Unterlässt er das, handelt er pflichtwidrig und kann dafür in die Haftung genommen werden. Im oben genannten Fall muss das OLG jetzt erneut darüber entscheiden, ob der Berater für die Steuernachzahlungen aufkommen muss.