Private Zuzahlungen des Geschäftsführers zur Anschaffung des Firmenwagen (z. B. für eine höherer Motorisierung, Sonderausstattungen usw.) mindern den geldwerten Vorteil, den der Geschäftsführer für die private Nutzung des Firmenwagen nach der 1%-Methode versteuert. Das gilt auch für regelmäßig gezahlte Nutzungsentgelte. Nicht aber …
für Zuzahlungen für einzelne Fahrzeugkosten. Also z. B. dann, wenn der Geschäftsführer für private Fahrten (Urlaub) auf eigene Rechnung tankt oder wenn er Kosten für die Versicherung oder die Wartung übernimmt (vgl. dazu auch BMF-Schreiben vom 19.4.2013, IV C 5 – S 2334/11/10004).
Für die Praxis: Wichtig ist, dass Sie die Zuzahlungen 1. klar belegen können (Überweisungsbeleg), 2. Klare Regelung der Höhe des Anspruchs auf einen Firmenwagen und – bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern – Durchführung einer Gleichbehandlung. Im Klartext: Die GmbH übernimmt für jeden Geschäftsführer für den Firmenwagen Kosten in (annähernd) gleicher Höhe.