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Volkelt-Briefe

Steuer: Zuzahlungen des Geschäftsführers zum Firmenwagen mindern die Lohnsteuer für den geldwerten Vorteil

Pri­va­te Zuzah­lun­gen des Geschäfts­füh­rers zur Anschaf­fung des Fir­men­wa­gen (z. B. für eine höhe­rer Moto­ri­sie­rung, Son­der­aus­stat­tun­gen usw.) min­dern den geld­wer­ten Vor­teil, den der Geschäfts­füh­rer für die pri­va­te Nut­zung des Fir­men­wa­gen nach der 1%-Methode ver­steu­ert. Das gilt auch für regel­mä­ßig gezahl­te Nut­zungs­ent­gel­te. Nicht aber …

für Zuzah­lun­gen für ein­zel­ne Fahr­zeug­kos­ten. Also z. B. dann, wenn der Geschäfts­füh­rer für pri­va­te Fahr­ten (Urlaub) auf eige­ne Rech­nung tankt oder wenn er Kos­ten für die Ver­si­che­rung oder die War­tung über­nimmt (vgl. dazu auch BMF-Schrei­ben vom 19.4.2013, IV C 5 – S 2334/11/10004).

Für die Pra­xis: Wich­tig ist, dass Sie die Zuzah­lun­gen 1. klar bele­gen kön­nen (Über­wei­sungs­be­leg), 2. Kla­re Rege­lung der Höhe des Anspruchs auf einen Fir­men­wa­gen und – bei meh­re­ren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern – Durch­füh­rung einer Gleich­be­hand­lung. Im Klar­text: Die GmbH über­nimmt für jeden Geschäfts­füh­rer für den Fir­men­wa­gen Kos­ten in (annä­hernd) glei­cher Höhe.

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