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Volkelt-Briefe

Steuer-TIPP: So sparen Sie Gewerbesteuer

Wer­den die Geschäf­te der GmbH (GmbH & Co. KG) von meh­re­ren Geschäfts­füh­rern von meh­re­ren Betriebs­stät­ten aus geführt, muss das Finanz­amt … für die Erhe­bung der Gewer­be­steu­er den Mess­be­scheid zer­le­gen und den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chend zuord­nen (BFH, Urteil vom 5.11.2014,IV R 30/11).

Das Urteil betrifft Unter­neh­men, die kei­ne typi­sche Betriebs­stät­te unter­hal­ten müs­sen, son­dern z. B. Ver­mö­gens­wer­te ver­wal­ten, Fir­men-Antei­le hal­ten oder Finan­zie­run­gen mana­gen. Hier besteht die Mög­lich­keit, die Geschäfts­lei­tung so zu legen, dass auch nied­ri­ger Gewer­be­steu­er-Hebe­sät­ze genutzt werden.

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