Werden die Geschäfte der GmbH (GmbH & Co. KG) von mehreren Geschäftsführern von mehreren Betriebsstätten aus geführt, muss das Finanzamt … für die Erhebung der Gewerbesteuer den Messbescheid zerlegen und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zuordnen (BFH, Urteil vom 5.11.2014,IV R 30/11).
Das Urteil betrifft Unternehmen, die keine typische Betriebsstätte unterhalten müssen, sondern z. B. Vermögenswerte verwalten, Firmen-Anteile halten oder Finanzierungen managen. Hier besteht die Möglichkeit, die Geschäftsleitung so zu legen, dass auch niedriger Gewerbesteuer-Hebesätze genutzt werden.