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Volkelt-Briefe

Steuer: Kinder müssen Miete zahlen

Wenn Sie eine Wohnung/ein Stu­die­ren­den-Appar­te­ment Ihren Kin­dern über­las­sen, müs­sen Sie ein neu­es Urteil des FG Düs­sel­dorf beach­ten. Es gilt: Ein steu­er­lich anzu­er­ken­nen­des Miet­ver­hält­nis liegt vor, wenn die Immo­bi­lie nach­weis­lich gegen Ent­gelt an Kin­der über­las­sen wird. Das aller­dings ist die Vor­aus­set­zung dafür, dass die für die Immo­bi­lie anzu­set­zen­den Wer­bungs­kos­ten auch für den über­las­se­nen Wohn­raum abge­rech­net wer­den – ansons­ten müs­sen die Werbungs­kosten gekürzt wer­den (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 20.5.2015, 7 K 1077/14 E). …

Im Urteils­fall hat­ten die Eltern der stu­die­ren­den Toch­ter eine Woh­nung in der Immo­bi­lie miet­frei über­las­sen – und zwar für die Dau­er der Aus­bil­dung, in der die Toch­ter kei­ne Ein­künf­te erziel­te. Den vol­len Wer­bungs­kos­ten­ab­zug kön­nen Sie sichern, wenn die Toch­ter aus eige­ner Tasche (BAFÖG, Eltern­zu­schuss und Jobs) regel­mä­ßig Mie­te bezahlt. Ihr Steu­er­be­ra­ter ist gefordert.

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