Wenn Sie eine Wohnung/ein Studierenden-Appartement Ihren Kindern überlassen, müssen Sie ein neues Urteil des FG Düsseldorf beachten. Es gilt: Ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis liegt vor, wenn die Immobilie nachweislich gegen Entgelt an Kinder überlassen wird. Das allerdings ist die Voraussetzung dafür, dass die für die Immobilie anzusetzenden Werbungskosten auch für den überlassenen Wohnraum abgerechnet werden – ansonsten müssen die Werbungskosten gekürzt werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 20.5.2015, 7 K 1077/14 E). …
Im Urteilsfall hatten die Eltern der studierenden Tochter eine Wohnung in der Immobilie mietfrei überlassen – und zwar für die Dauer der Ausbildung, in der die Tochter keine Einkünfte erzielte. Den vollen Werbungskostenabzug können Sie sichern, wenn die Tochter aus eigener Tasche (BAFÖG, Elternzuschuss und Jobs) regelmäßig Miete bezahlt. Ihr Steuerberater ist gefordert.