Der ermäßigte Steuersatz für Betriebsaufgabegewinne muss von den Finanzbehörden auch dann zugrunde gelegt werden, wenn ein Teil des Veräußerungserlöses aus der Kapitalgesellschaft in eine (steuerbefreite) Rücklage in einem Personenunternehmen eingestellt wird. Die Anwendung der sog. Fünftelregelung wird damit nicht ausgeschlossen. Eine Doppelbegünstigung liegt nach Auffassung des Gerichtes nicht vor (Finanzgericht Münster, Urteil vom 23.9.2015, 10 K 4079/14 F). …
Die Münsteraner Richter haben Revision zugelassen. Wir gehen davon aus, dass die Finanzbehörden das nicht so stehen lassen und eine Revision vor dem BFH anstreben – allerdings nach unserer Auffassung mit geringen Erfolgsaussichten.