Verzichtet ein GmbH-Gesellschafter auf ein ihm zustehendes Mehrstimmrecht, …
liegt darin auch dann keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter der GmbH, selbst wenn sich der Wert der Anteile dadurch erhöht (BFH, Urteil vom 30.1.2013, II R 38/11).
Für die Praxis: Der Verzicht auf das Mehrstimmrecht führt laut BFH nicht zu einer substanziellen Vermehrung des Vermögens der übrigen Gesellschafter. Das aber ist die Voraussetzung für die Besteuerung. Damit liegt kein schenkungssteuer-erheblicher Vorgang vor.