Stellt Ihnen eine Briefkastenfirma einen Rechnungsbetrag inkl. Vorsteuer in Rechnung und wird diese vom Finanzamt nicht anerkannt, ist die Vorsteuer nicht verloren. Laut Finanzgericht ist ein Vorsteuerabzug aber möglich (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.4.2016, 1 K 1148/14). …
Der ausländische Lieferant hatte Rechnungen unter der Anschrift eines inländischen Rechtsanwaltsbüros erstellt. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird den Sachverhalt nochmals prüfen (Aktenzeichen: V R 28/16). Erwartet wird eine endgültige Klärung der Frage der „vollständigen Anschrift“ durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Das kann allerdings dauern.