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Volkelt-Briefe

Steuer: Feiertags- und Nachtzuschläge für den Gesellschafter-Geschäftsführer

Ist es nach dem Geschäfts­mo­dell der GmbH erfor­der­lich, dass der Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig nachts und auch an Fei­er­ta­gen tätig sein muss, ist er den­noch nicht berech­tigt, die steu­er­li­che Son­der­re­ge­lung für Fei­er­tag- und Nacht­zu­schlä­ge zu bean­spru­chen. Begrün­dung: Die­se Zusatz­be­las­tun­gen wer­den in der Regel bereits bei der Bestim­mung der Gehalts­hö­he des Geschäfts­füh­rers berück­sich­tigt (FG Müns­ter, Urteil vom 14.4.2015, 1 K 3431/13 E). …

Die GmbH bezog Han­dels­wa­re auf Fern­ost. Des­we­gen war es aus betriebs­or­ga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den not­wen­dig, dass der Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig nachts und an Fei­er­ta­gen tätig war. Das Finanz­ge­richt mach­te das aber nicht mit. Steu­er­freie Zuschlä­ge für den Geschäfts­frü­her sind nur aus­nahms­wei­se mög­lich – z. B. wenn der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer als Chef­koch selbst nachts in der Küche steht.

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