Ist es nach dem Geschäftsmodell der GmbH erforderlich, dass der Geschäftsführer regelmäßig nachts und auch an Feiertagen tätig sein muss, ist er dennoch nicht berechtigt, die steuerliche Sonderregelung für Feiertag- und Nachtzuschläge zu beanspruchen. Begründung: Diese Zusatzbelastungen werden in der Regel bereits bei der Bestimmung der Gehaltshöhe des Geschäftsführers berücksichtigt (FG Münster, Urteil vom 14.4.2015, 1 K 3431/13 E). …
Die GmbH bezog Handelsware auf Fernost. Deswegen war es aus betriebsorganisatorischen Gründen notwendig, dass der Geschäftsführer regelmäßig nachts und an Feiertagen tätig war. Das Finanzgericht machte das aber nicht mit. Steuerfreie Zuschläge für den Geschäftsfrüher sind nur ausnahmsweise möglich – z. B. wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer als Chefkoch selbst nachts in der Küche steht.