Die Sparkasse wollte den Geschäftsführer einer GmbH in die Haftung nehmen, weil dieser im Zeitraum vor der Insolvenzreife vom Debitoren-Konto Gläubiger-Rechnungen beglichen hat. Unser Tipp dazu >
Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das allerdings nicht so. Hier handelt es sich um einen sog. „masseneutralen“ Gläubigertausch. Die Sparkasse kann den Geschäftsführer nicht in die Haftung nehmen (BGH, Urteil vom 25.1.2010, II ZR 258/08).
Für die Praxis: Als GmbH-Geschäftsführer müssen Sie sich darauf einstellen, dass die Kredit gebenden Banken immer mehr versuchen werden, eine „persönliche“ Haftung des Geschäftsführers zu begründen. Zum Beispiel – wie hier – unter Hinweis auf Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (§ 64, Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife) und zwar auch für Zahlungen vor Eintritt der Dreiwochenfrist. Betroffene Geschäftsführer sind gut beraten, die 3‑Wochenfrist exakt einzuhalten – und den Steuerberater schon bei ersten Krisen-Anzeichen (Liquiditätsstatus, Überschuldungsstatus) mit der Erstellung einer Überschuldungsbilanz zu beauftragen.