Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH, der an der die GmbH beherrschenden Gesellschaft (hier: Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht) eine Sperrminorität (26%) hält, die es ihm ermöglicht, jede auf seine Funktion als Geschäftsführer der GmbH bezogene Weisung durch die Alleingesellschafterin der GmbH zu verhindern, ist nicht abhängig beschäftigt und damit kein Pflichtmitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung (LSG Hessen, Urteil v. 6.7.2017, L 8 KR 61/16).
Damit folgte das Gericht nicht der Meinung der Deutschen Rentenversicherung (DR), die im Statusfeststellungsverfahren auf „versicherungspflichtig” entschieden hatte. In der zweiten Instanz konnte sich – u. E. zu Recht – der Fremdgeschäftsführer mit Sperrminorität an der Muttergesellschaft durchsetzen. Voraussetzung: Für die Beschlussfassung ist per Gesellschaftsvertrag eine 75%-Mehrheit vorgeschrieben.