Flattert ein offizielles Schreiben einer Behörde auf den Schreibtisch, gehen die meisten Bundesbürger davon aus, dass es sich um einen korrekten und rechtlich abgesicherten Vorgang handelt. Das ist aber nicht unbedingt so. Immer wieder gibt es Fälle, …
in denen Vorsicht angebracht ist. Beispiel: Die Steuerfahndung verlangt im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens Auskunft über einen Ihrer Geschäftspartner, z. B. über den Umfang des Geschäftsvolumens, über Konten, an die Sie Zahlungen für ihn geleistet haben.
Jetzt stoppten die Richter des BFH übereifrige Fahnder, die Auskunft über die Konten des Geschäftsführers eines Vereins verlangten. Unter Verweis auf ein Strafverfahren, obwohl eben dieses Verfahren gegen den Geschäftsführer bereits offiziell eingestellt war. Versehen mit dem Hinweis: „ zur Auskunft verpflichtet, sonst droht Zwangsgeld“. Aber so geht das nicht. Die so erlangten Informationen dürfen auch nicht im Steuerverfahren weiter verwendet werden (BFH, Urteil vom 4.12.2012, VIII R 5/10).
Für die Praxis: Will die Steuerprüfung Auskunft über einen Ihrer Geschäftspartner oder Kunden, sollten Sie vorsichtig sein. Sichern Sie sich ab, bevor Sie Auskünfte erteilen. Nur wenn das Verfahren noch läuft – also nicht zwischenzeitlich eingestellt wurde – müssen Sie antworten. Beantworten Sie nur genau die Sachverhalte, die angefragt werden. Am besten sichern Sie sich per Rücksprache mit Ihrem Steuerberater ab.