Wer sich damit beschäftigt, seine GmbH (in ein paar Jahren) zu verkaufen, wird schnell feststellen, dass die meisten potenziellen Käufer über die Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer stolpern. Sie ist und entwickelt sich immer mehr zu einem Verkaufshindernis. Was tun? Problem: … Wird die Pensionszusage aufgelöst, stellt sich das Finanzamt auf den Standpunkt, dass die bis dahin bezogenen Steuervorteile zu Unrecht erlangt wurden. Die Rückstellungen müssen nachträglich versteuert werden. Auch die Beiträge zur Rückdeckung sind nicht mehr steuerbegünstigt. Je nach Höhe und Dauer der bereits gebildeten Rücklagen wird das eine teure Angelegenheit. Fakt ist aber auch, dass die Steuer-Experten in den letzten Jahren Möglichkeiten aufgetan haben, wie die Pensionszusage steuergünstig bereinigt werden kann, so dass sie kein Verkaufshindernis mehr ist. Es gibt sie – diese Möglichkeiten.
Kategorien
Sie wollen verkaufen? – Was tun mit der Pensionszusage
Möglich ist z. B. die sofortige Barauszahlung des Pensionsanspruchs mit Auflösung der Pensionszusage. Abzuwägen ist, inwieweit die Vorteile der Auszahlung (Betriebsausgabe, Versteuerung nach der Fünftel-Methode) Steuernachteile (Nachversteuerung, vGA) kompensieren. U.U. rechnet sich die Übertragung der Pensionszusage auf einen Pensionsfonds oder – nach vorheriger Liquidation – auf eine Liquidations-Direktversicherung. Eventuell ist auch eine Übertragung des Pensionsanspruchs nach dem Umwandlungsgesetz innerhalb eines Konzerns möglich. Je nach Einzelfall sind also einige Gestaltungen möglich. Wichtig ist, dass der vertragliche Anspruch, die vertragliche Umsetzung und die steuerlichen Voraussetzungen für die jeweilige Gestaltung korrekt erfüllt sind. Ohne versierte steuerliche und rechtliche Einzelfallberatung haben Sie hier allerdings keine guten Karten.