Auch wenn Sie kein Schwarzgeld-Konto oder sonstige Zinseinnahmen (z. B. aus Gesellschafter-Darlehen) nicht angegeben haben, müssen Sie als Geschäftsführer das laufende Gesetzgebungsverfahren zur steuerlichen Selbstanzeige genau im Auge behalten: Konkret: Im aktuellen Gesetzestext gibt es … eine (umstrittene) Formulierung, nach der die Nacherklärung von Steuern oder die Korrektur einer bereits abgegebenen Steuer-Erklärung auch für Unternehmen deutlich verschlechtert wird.
Konkret heißt es im vorliegenden Gesetzestext zur Fristsetzung: „Eine (strafbefreiende) Selbstanzeige ist ausgeschlossen, sobald ein Amtsträger im Unternehmen erschienen ist und sich ausgewiesen hat“. Schwierig ist das für Unternehmen, die anschluss-geprüft werden und bei denen sich die Steuerprüfung ständig im Hause aufhält (vgl. Betriebsgrößenmerkmale zum 1.1.2013 z. B. Handelsbetriebe: Umsatz > 7,3 Mio. EUR, steuerlicher Gewinn > 280.000 EUR). Für alle diese Unternehmen entfällt damit u. U. die folgenfreie Korrekturmöglichkeit einer bereits eingereichten Steuererklärung. Eventuell werden dann Strafzinsen in Höhe von mindestens 10 % der nicht/falsch erklärten Beträge fällig (15 % bei Beträgen bis 1 Mio. EUR und 20 % bei mehr als 1 Mio. EUR).