Mit 2 Jahren zur Bewährung ist der Drogeriemarkt-König Anton Schlecker einigermaßen davon gekommen. Im besonders schweren Fall wäre sogar ein Haftstrafe von bis zu 10 Jahren möglich gewesen. Vergehen: Insolvenzverschleppung, Untreue und Beihilfe zum Bankrott (§ 283a StGB). Dass mit …
der Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers nicht zu spaßen ist, war abzusehen – wir hatten darauf und die Konsequenzen für die Geschäftsführer- Haftung bereits ausführlich an dieser Stelle hingewiesen (vgl. Nr. 43/2017). So war es wohl in erster Hinsicht dem hohen Alter und der späten Einsicht Schleckers zu verdanken, dass das Gericht vom Höchstmaß weit entfernt blieb.
Weniger Rücksicht nahm das Gericht auf die Schlecker-Nachfolger. Das Gericht setzte ein klares Signal dafür, dass man sich nicht mit vermeintlich cleveren Deals auf der Nase herumtanzen lässt. Gewinnverlagerung durch überhöhte Preise und die Entnahme von vermeintlichen Gewinnen in letzter Minute vor dem Insolvenzantrag sind kein Kavaliersdelikt. Dabei wird allerdings noch zu prüfen sein, ob es Berater im Hintergrund gab, die zu blauäugig oder vermeintlich zu gerissen waren und die Ermittlungstiefe der Staatsanwaltschaft und des Gerichts völlig unterschätzten.