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Volkelt-Briefe

Schlechte Karten für den Interims-Geschäftsführer

Sie füh­ren die Geschäf­te Ihrer GmbH auf „Pro­be“? Sie kön­nen dann schnell, recht­lich unkom­pli­ziert und ohne wei­te­ren Gehalts­anspruch gekün­digt wer­den. Vie­le GmbHs nut­zen unter­des­sen die­se Gestal­tungs­mög­lich­keit, um das Risi­ko der Ein­stel­lung eines sog. Fremd-Geschäfts­füh­rers mög­lichst gering zu hal­ten. Das Risi­ko liegt dann allei­ne beim Geschäfts­füh­rer. … Stimmt die Che­mie zwi­schen den Gesell­schaf­tern und dem Geschäfts­füh­rer nicht oder ver­lan­gen die Gesell­schaf­ter mehr als zu leis­ten ist, besteht dann noch nicht ein­mal Anspruch auf Gehalt bis zum ver­ein­bar­ten Ver­trags­en­de oder etwa ein Abfindungsanspruch.

Dazu gibt es ein Urteil des OLG Hamm. Danach gilt: „Ist laut Ver­trag in den ers­ten 12 Mona­ten ein kurz­fris­ti­ge Kün­di­gung durch die GmbH mög­lich, ist das auch dann rechts­ver­bind­lich, wenn für den Geschäfts­füh­rer selbst kei­ne Mög­lich­keit zur Kün­di­gung ver­ein­bart ist“ (Quel­le: OLG Hamm mit Urteil vom 11.2.2008, I‑8 U 155/07).

In der Regel kann bei einem befris­te­ten und auch einem unbe­fris­te­ten Arbeits­ver­trä­gen auch für den Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag eine Pro­be­zeit mit kur­zen Kün­di­gungs­fris­ten ver­ein­bart wer­den. Auch dann, wenn im Ver­trag eine Rege­lung dar­über fehlt, wel­che Kün­di­gungs­mög­lich­kei­ten der Geschäfts­füh­rer sei­ner­seits hat, ist dann eine Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers in der Pro­be­zeit jeder­zeit mög­lich. Trotz die­ses Feh­lers in der Ver­trags­ge­stal­tung bleibt die Kün­di­gungs­klau­sel den­noch wirk­sam. Sie kön­nen damit die Kün­di­gung nicht verhindern.

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