Ist im Gesellschaftsvertrag der GmbH ein Schiedsgericht vereinbart bzw. wird dies per Gesellschafterbeschluss vereinbart, …
muss der Wortlaut der Schiedsordnung nicht notariell beurkundet werden (OLG München, Beschluss vom 10.9.2013, 34 SchH 10/13).
Die Konfliktparteien hatten sich darauf verständigt, Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) zu entscheiden. Dazu genügt der allgemeine Verweis auf eben diese Schiedsordnung für deren wirksame Vereinbarung. Zur DIS-Schiedsgerichtsordnung > https://www.dis-arb.de/de/16/regeln/dis-schiedsgerichtsordnung-98-id2