Das Bundesfinanzministerium hatte bereits zum Jahreswechsel 2010/2011 neue Vorschriften in Sachen „Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen“ veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 23.12.2010, IV C 6 – S 2144/07/10004). Wir haben dazu bereits berichtet (vgl. Volkelt-Brief Nr. 12/2011). Wichtig: Achten Sie darauf dass diese Verträge,
- schriftlich abgeschlossen werden,
- mit üblichen Konditionen angeschlossen werden
- und in der Praxis exakt wie vereinbart durchgeführt werden.
Ausdrücklich wird im BMF-Schreiben auch die sog. schenkweise begründete Darlehensforderung geregelt. Wird eine Schenkung z. B. an die Kinder davon abhängig gemacht, dass der Betrag als Darlehen in die GmbH eingelegt werden muss, erkennt das Finanzamt weder die Schenkung noch den Darlehensvertrag an.
Für die Praxis: Gerade diese Gestaltung wird und wurde oft gewählt, um …
im Wege der vorweggenommenen Erbschaft (Schenkung) die Steuerfreiträge bei der Übertragung von Familienvermögen mehrmals zu nutzen und das bei Sicherung der Finanzierung des Unternehmens. Weiterer Vorteil: Die Zinsen können als Betriebsausgaben angesetzt werden und die Zinseinkünfte können pauschal mit 25% versteuert werden. Wenn Sie eine solche Gestaltung gewählt haben, sollten Sie zusammen mit dem Steuerberater prüfen, wie jetzt vorzugehen ist. Prüfen Sie, ob Sie bestehende Darlehensverträge zum Jahresende aufkündigen und darauf bauen, dass die bis dahin abgewickelten Darlehensverträge u. U. steuerlich doch noch durchgesetzt werden können.