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Volkelt-Briefe

Scheidungsfolgekosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Kos­ten, die durch die ver­gleichs­wei­se Bei­le­gung der Strei­tig­kei­ten über die elter­li­che Sor­ge für die gemein­sa­men Kin­der, das Umgangs­recht und den Kin­des­un­ter­halt, den Ehe­gat­ten­un­ter­halt ein­schließ­lich teil­wei­sen Unter­halts­ver­zichts, den Zuge­winn sowie den Haus­rat und das Ein­fa­mi­li­en­haus ent­stan­den sind, sind nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen zu berück­sich­ti­gen (BFH, Urteil vom 28.4.2016, VI R 15/15). …

Der Geschäfts­füh­rer argu­men­tier­te, dass das von ihm beauf­trag­te Lohn­bü­ro auch noch nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens die Lohn­steu­er wie üblich – also ohne Abzü­ge für die unter­des­sen gekürz­ten Lohn­aus­zah­lun­gen – und ohne sei­ne Kennt­nis in vol­ler Höhe ange­mel­det hat­te. Wich­tig: Sie müs­sen in einem sol­chen Fall unver­züg­lich dem Finanz­amt gegen­über bele­gen, dass nur gekürz­te Löh­ne aus­ge­zahlt wur­den (Über­wei­sungs­be­le­ge).

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