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Volkelt-Briefe

Rundfunkgebühren für Gewerbetreibende bleiben unangreifbar

Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hofs Rhein­land-Pfalz hat die Kla­ge eines Unter­neh­mers abge­wie­sen, der prü­fen las­sen woll­te, ob …die beschlos­se­ne Ein­be­zie­hung von Kraft­fahr­zeu­gen und PCs, die in ein­zel­nen Bran­chen zu außer­or­dent­li­chen Kos­ten­stei­ge­run­gen geführt haben, recht­lich zuläs­sig ist (Ver­fas­sungs­ge­richts­hof Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 13.4.2014, VGH B 35/12).

Das Ver­fas­sungs­ge­richt stellt aus­drück­lich klar, dass auch für Betriebs­stät­ten und Kraft­fahr­zeu­ge eine Gebühr erho­ben wer­den darf. Aller­dings ist der Gesetz­ge­ber ver­pflich­tet, im Ein­zel­fall zu prü­fen, ob die beschlos­se­ne Gebüh­ren­ord­nung im Ein­zel­fall zu unan­ge­mes­se­nen Här­ten füh­ren kann – was z. B. in der Bran­che Auto­ver­mie­tung oder Hotel­be­trie­be zutref­fen könn­te. Gehen Sie aber zunächst davon aus, dass der Auto­ver­mie­ter SIXT sich von die­sem Urteil nicht be­eindrucken lässt und eine wei­te­re gericht­li­che Prü­fung anstre­ben wird (vgl. zuletzt Nr. 48/2013).

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