Viele GmbHs hatten und haben Probleme, ihre liquiden Mittel sinnvoll anzulegen. Die Zinsen sind im Keller. Das Stehenlassen auf einem fest verzinsten Konto deckte und deckt gerade einmal die ohnehin kaum existierende Inflationsrate. Bessere Anlagen sind in Regel risikobehaftet. Viele Anlagen binden das Geld zudem zu lange. Viele Geschäftsführer sind aus diesem Grund zu einer gemischten Anlage übergegangen. Dabei wird ein Teil der nicht benötigten Liquidität vorrätig gehalten, ein Teil in festverzinsliche Wertpapiere mit kurzen Laufzeiten angelegt und ein Teil in Risiko behaftete Anlageformen. …
Problem: In letzter Zeit haben einige Finanzämter geweigert, Verluste aus solchen Risikoanlagen bei der GmbH steuerlich anzuerkennen. Begründung: Risikogeschäfte sind dem privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführers zuzurechnen. Der Bundesfinanzhof hat allerdings in einem Musterverfahren entscheiden, dass „die GmbH grundsätzlich frei sei, solche geschäftlichen Chancen und Risiken einzugehen“ (BFH, Urteil vom 31.3.2004, I R 83/03). Auch dann, wenn zwischen dem Risikogeschäft und dem Unternehmensgegenstand der GmbH kein enger Zusammenhang besteht. Bis zuletzt hatte das Bundesfinanzministerium diese Rechtslage aber nicht anerkannt und sogar außer Kraft gesetzt (sog. Nichtanwendungserlass, so im BMF-Schreiben vom 20.5.2003, IV A 2 – S 2742 – 26/03). Jetzt haben die Finanzbehörden beigegeben. Die Finanzämter werden in Zukunft Verluste aus Risikogeschäften der GmbH zurechnen, wenn es keinen Zusammenhang zwischen Unternehmensgegenstand und Risikogeschäft gibt. So ist es in einem aktuellen BMF-Erlass schwarz auf weis nachzulesen (BMF-Schreiben vom 14.12.2015, IV C 2 – S 2742/07/10004).