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Volkelt-Briefe

Risikogeschäfte: Mehr Spielraum für GmbH-Vermögensanlage

Vie­le GmbHs hat­ten und haben Pro­ble­me, ihre liqui­den Mit­tel sinn­voll anzu­le­gen. Die Zin­sen sind im Kel­ler. Das Ste­hen­las­sen auf einem fest ver­zins­ten Kon­to deck­te und deckt gera­de ein­mal die ohne­hin kaum exis­tie­ren­de Infla­ti­ons­ra­te. Bes­se­re Anla­gen sind in Regel risi­ko­be­haf­tet. Vie­le Anla­gen bin­den das Geld zudem zu lan­ge. Vie­le Geschäfts­füh­rer sind aus die­sem Grund zu einer gemisch­ten Anla­ge über­ge­gan­gen. Dabei wird ein Teil der nicht benö­tig­ten Liqui­di­tät vor­rä­tig gehal­ten, ein Teil in fest­ver­zins­li­che Wert­pa­pie­re mit kur­zen Lauf­zei­ten ange­legt und ein Teil in Risi­ko behaf­te­te Anlageformen. …

Pro­blem: In letz­ter Zeit haben eini­ge Finanz­äm­ter gewei­gert, Ver­lus­te aus sol­chen Risi­ko­an­la­gen bei der GmbH steu­er­lich anzu­er­ken­nen. Begrün­dung: Risi­ko­ge­schäf­te sind dem pri­va­ten Inter­es­se des (beherr­schen­den) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers zuzu­rech­nen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat aller­dings in einem Mus­ter­ver­fah­ren ent­schei­den, dass „die GmbH grund­sätz­lich frei sei, sol­che geschäft­li­chen Chan­cen und Risi­ken ein­zu­ge­hen“ (BFH, Urteil vom 31.3.2004, I R 83/03). Auch dann, wenn zwi­schen dem Risi­ko­ge­schäft und dem Unter­neh­mens­ge­gen­stand der GmbH kein enger Zusam­men­hang besteht. Bis zuletzt hat­te das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die­se Rechts­la­ge aber nicht aner­kannt und sogar außer Kraft gesetzt (sog. Nicht­an­wen­dungs­er­lass, so im BMF-Schrei­ben vom 20.5.2003, IV A 2 – S 2742 – 26/03). Jetzt haben die Finanz­be­hör­den bei­gege­ben. Die Finanz­äm­ter wer­den in Zukunft Ver­lus­te aus Risi­ko­ge­schäf­ten der GmbH zurech­nen, wenn es kei­nen Zusam­men­hang zwi­schen Unter­neh­mens­ge­gen­stand und Risi­ko­ge­schäft gibt. So ist es in einem aktu­el­len BMF-Erlass schwarz auf weis nach­zu­le­sen (BMF-Schrei­ben vom 14.12.2015, IV C 2 – S 2742/07/10004).

Das war über­fäl­lig. Gera­de in der Nied­rig­zins­pha­se haben vie­le GmbHs auf ein dyna­mi­sches Liqui­di­täts-Manage­ment umge­stellt, dass auch Risi­ko-Geschäf­te beinhal­tet bzw. beinhal­ten muss­te. Ohne Risi­ko wur­de Ver­lust geschrie­ben. Wer zu hoch gepo­kert hat­te, muss­te auch noch damit rech­nen, dass die Finanz­be­hör­den den Ver­lust nicht ange­rech­net haben und die betrof­fe­nen GmbHs ihre Rech­te erst vor dem Finanz­ge­richt im Ein­zel­ver­fah­ren durch­set­zen konn­ten. Die­se Rechts­un­si­cher­heit ist mit dem neu­en Erlass aus der Welt. Sie haben also jetzt das Pla­zet der Finanz­ver­wal­tung, wenn Sie in Risi­ko investieren.

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