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Volkelt-Briefe

Recht: Wer zahlt, wenn SIE falsch beraten werden

In Aus­ga­be 3/2018 haben wir Sie auf ein Urteil des BGH (Urteil v. 26.1.2017, IX ZR 285/14) hin­ge­wie­sen, wonach Ihr Steu­er­be­ra­ter aus­drück­lich ver­pflich­tet ist, Sie auf eine Insol­venz­ge­fähr­dung hin­zu­wei­sen. Doch so ein­deu­tig wie die Rechts­la­ge dort umris­sen ist, ist es nicht.

Jetzt heißt es in einem Urteil für den Fall einer wirt­schaft­li­chen Kri­se: …„Die mit der Sanie­rung beauf­trag­te Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft ist nicht ver­pflich­tet, den Auf­trag­ge­ber (sprich: Sie als Geschäfts­füh­rer) auf eine frü­he­re Insol­venz­rei­fe hin­zu­wei­sen” (OLG Frank­furt a. M., Urteil v. 17.1.2018, 4 U 4/17). Der Han­dels­kon­zern Arcan­dor hat­te die WP-Gesell­schaft KPMG damit beauf­tragt, ein Sanie­rungs­kon­zept zu erar­bei­ten. Das Gericht ent­schied, dass die WP-Gesell­schaft (KPMG) einen Teil der Hono­ra­re zurück­zah­len muss. Aber eine Haf­tung für den unter­las­se­nen Kri­sen­hin­weis müs­sen die Bera­ter nicht über­neh­men. Für alle Geschäfts­füh­rer ohne fun­dier­te Bilanz­kennt­nis­se ist das natür­lich wenig befrie­di­gend. Es genügt auch nicht, sich aus­schließ­lich auf den kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer zu ver­las­sen. Sie müs­sen sich absichern!

Im Kri­sen­fall ist es wich­tig, den Auf­trag an den Bera­ter genau und schrift­lich zu fixie­ren (Prü­fung: Anzei­chen für das Vor­lie­gen von Insol­venz­grün­den) und die Auf­trags­be­ar­bei­tung zu jedem Zeit­punkt zu doku­men­tie­ren. Das gilt für jeden Res­sort-Geschäfts­füh­rer – im Kri­sen-Modus müs­sen Sie sich infor­mie­ren, jeden Schritt mit­ge­stal­ten und kontrollieren.

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