In Ausgabe 3/2018 haben wir Sie auf ein Urteil des BGH (Urteil v. 26.1.2017, IX ZR 285/14) hingewiesen, wonach Ihr Steuerberater ausdrücklich verpflichtet ist, Sie auf eine Insolvenzgefährdung hinzuweisen. Doch so eindeutig wie die Rechtslage dort umrissen ist, ist es nicht.
Jetzt heißt es in einem Urteil für den Fall einer wirtschaftlichen Krise: …„Die mit der Sanierung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber (sprich: Sie als Geschäftsführer) auf eine frühere Insolvenzreife hinzuweisen” (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 17.1.2018, 4 U 4/17). Der Handelskonzern Arcandor hatte die WP-Gesellschaft KPMG damit beauftragt, ein Sanierungskonzept zu erarbeiten. Das Gericht entschied, dass die WP-Gesellschaft (KPMG) einen Teil der Honorare zurückzahlen muss. Aber eine Haftung für den unterlassenen Krisenhinweis müssen die Berater nicht übernehmen. Für alle Geschäftsführer ohne fundierte Bilanzkenntnisse ist das natürlich wenig befriedigend. Es genügt auch nicht, sich ausschließlich auf den kaufmännisch verantwortlichen Geschäftsführer zu verlassen. Sie müssen sich absichern!