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Recht: Positive Fortbestehensprognose beendet Insolvenzantragspflicht

Eine gesetz­li­che Insol­venz­an­trags­pflicht (§ 64 GmbH-Gesetz) besteht für den Geschäfts­füh­rer nicht, wenn er …

eine posi­ti­ve For­te­ste­hens­pro­gno­se dage­gen stel­len kann. Ist mit­tel­fris­tig die Liqui­di­tät gesi­chert, muss er selbst dann kei­nen Insol­venz­an­trag stel­len, wenn eine Über­schul­dung noch besteht. Die­se Rege­lung war bis zum 31.12.2013 befris­tet. Die Befris­tung wur­de jetzt auf­ge­ho­ben (Gesetz zur Ein­füh­rung einer Rechts­be­helfs­be­leh­rung im Zivil­pro­zess).

Für die Pra­xis: Damit hat der Geschäfts­füh­rer jetzt dau­er­haft mehr Spiel­raum bei der Sanie­rung einer GmbH. Die 2009 ein­ge­führ­te Erleich­te­rung hat sich seit­her in der Pra­xis bewährt, so dass die Befris­tung jetzt aus­ge­setzt wur­de. Kommt es den­noch zur Insol­venz, trägt der Geschäfts­füh­rer die Beweis­last dafür, dass die Fort­set­zungs­pro­gno­se fun­diert war. Es emp­fiehlt sich also, die­se Pro­gno­se durch ein Gut­ach­ten (StB, WP, Sach­ver­stän­di­ger Betriebs­wirt) abzusichern.

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