Eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht (§ 64 GmbH-Gesetz) besteht für den Geschäftsführer nicht, wenn er …
eine positive Fortestehensprognose dagegen stellen kann. Ist mittelfristig die Liquidität gesichert, muss er selbst dann keinen Insolvenzantrag stellen, wenn eine Überschuldung noch besteht. Diese Regelung war bis zum 31.12.2013 befristet. Die Befristung wurde jetzt aufgehoben (Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess).
Für die Praxis: Damit hat der Geschäftsführer jetzt dauerhaft mehr Spielraum bei der Sanierung einer GmbH. Die 2009 eingeführte Erleichterung hat sich seither in der Praxis bewährt, so dass die Befristung jetzt ausgesetzt wurde. Kommt es dennoch zur Insolvenz, trägt der Geschäftsführer die Beweislast dafür, dass die Fortsetzungsprognose fundiert war. Es empfiehlt sich also, diese Prognose durch ein Gutachten (StB, WP, Sachverständiger Betriebswirt) abzusichern.