Verhängen die Kartellbehörden Geldbußen, können weder der Grundbetrag der Kartellstrafe noch …der Abschöpfungsteil der Kartellstrafe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Auch die Bildung einer Rückstellung für diese Ausgaben ist nicht möglich (BFH, Urteil vom 7.11.2013, IV R 4/12).
Etwas anderes gilt für die Prozess- und Anwaltskosten. Für diese Kosten dürfen Sie eine Rückstellung bilden und diese Kosten können anschließend Steuer mindernd als Betriebsaufgaben angesetzt werden. Problematisch: Ein Teil der Strafe wird in der Form berechnet, dass der unzulässig zustande gekommene Gewinn abgeschöpft wird. Es handelt sich also de facto um eine Gewinnminderung. Hier bleibt abzuwarten, ob ein weiteres Verfahren in dieser Angelegenheit vor dem EuGH verhandelt wird – eventuell mit anderem Ausgang.