Das Thema Kartellabsprachen hat den Mittelstand mit voller Härte erreicht (vgl. Nr. 11, 13/2014). Dazu erreichen uns nun auch viele Anfragen. Beispiel: „Stimmt es, dass die Kartellbehörden nur mit amtlichem Durchsuchungsbeschluss in die Firma dürfen?“. Antwort: NEIN. Hier kommt es auf den Einzelfall, auf Anlass und Dringlichkeit an. Die Behörde hat folgende Befugnisse: …
- Auskunftspflicht: Das Bundeskartellamt kann Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und der verbundenen Unternehmen verlangen. Ein formloses Auskunftsersuchen enthält noch keine Pflicht zur Auskunftserteilung, ein förmlicher Auskunftsbeschluss ist aber verbindlich. Ein Recht zur Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen besteht nicht. Nur die vertrauliche Korrespondenz zwischen der Firma und ihrem Anwalt muss nicht herausgegeben werden.
- Pflichten der Verbände: Auch Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Und zwar über Tätigkeit, gefasste Beschlüsse, Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind. Unternehmen und Verbände sind im Verwaltungsverfahren zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet.
- Vor-Ort-Prüfung: Das Bundeskartellamt kann im Verwaltungsverfahren bei Unternehmen oder Verbänden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten vor Ort die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen. Das betroffene Unternehmen ist verpflichtet, die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen. Die Beamten sind befugt, die Räume des Unternehmens bzw. der Verbände zu betreten.
- Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen: Das Recht zur Durchsuchung steht der Kartellbehörde nur nach amtsrichterlicher Anordnung zu. Die Kartellbehörde kann bei Gefahr im Verzug auch ohne richterliche Anordnung durchsuchen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Beweismittel den Kartellbehörden entzogen werden könnten, bevor die richterliche Anordnung ergeht.
In den meisten Fällen wird die Kartellbehörde nach einer Anzeige aufgrund der Kronzeugenregelung tätig. Wichtig ist, dass Sie Ihre Mitarbeiter für das Thema sensibilisieren. Für die Behörden spielt es keine Rolle, ob einzelne Mitarbeiter (z. B. wegen der Provision) gegen Wettbewerbsvorschriften verstoßen oder ob es sich um koordinierte Unternehmenspolitik handelt. Dokumentieren Sie entsprechende Arbeitsanweisungen und vereinbaren Sie ausdrücklich in den Arbeitsverträgen mit den (Vertriebs-) Mitarbeitern, dass die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen und Interna an Dritte untersagt und Grund zur fristlosen Kündigung ist.