Unterzeichnet der Geschäftsführer ein Dokument (hier: die Quittung für ein Bankdarlehen) mit seinem Namen ohne Vertretungszusatz (hier: für die A‑GmbH), ist der Vertragspartner nicht berechtigt, den Geschäftsführer dafür in die Haftung zu nehmen, wenn er (hier: der Banksachbearbeiter) wusste, dass das Darlehen ausschließlich für betriebliche Zwecke der GmbH bestimmt war (hier: Bezahlung eines Subunternehmers der GmbH) (OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.9.2018, 9 U 117/16, nicht rechtskräftig).
Weist der Banksachbearbeiter Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie mit der Unterschrift im eigenen Namen auch persönlich in die Haftung genommen werden können und dass dies von der Bank so gewollt ist, müssen Sie aufpassen. Das OLG sieht dann die persönliche Haftung. Im Zweifel sind Sie also besser beraten, grundsätzlich immer mit dem Zusatz „für die A‑GmbH” (etwa mit Stempel auf Verträgen oder per Autosignatur in Briefen und E‑Mails) zu zeichnen.