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Volkelt-Briefe

Recht: Geschäftsführer-Unterschrift ohne Hinweis auf Vertretung für die GmbH

Unter­zeich­net der Geschäfts­füh­rer ein Doku­ment (hier: die Quit­tung für ein Bank­dar­le­hen) mit sei­nem Namen ohne Ver­tre­tungs­zu­satz (hier: für die A‑GmbH), ist der Ver­trags­part­ner nicht berech­tigt, den Geschäfts­füh­rer dafür in die Haf­tung zu neh­men, wenn er (hier: der Bank­sach­be­ar­bei­ter) wuss­te, dass das Dar­le­hen aus­schließ­lich für betrieb­li­che Zwe­cke der GmbH bestimmt war (hier: Bezah­lung eines Sub­un­ter­neh­mers der GmbH) (OLG Karls­ru­he, Urteil v. 25.9.2018, 9 U 117/16, nicht rechtskräftig).

Weist der Bank­sach­be­ar­bei­ter Sie aus­drück­lich dar­auf hin, dass Sie mit der Unter­schrift im eige­nen Namen auch per­sön­lich in die Haf­tung genom­men wer­den kön­nen und dass dies von der Bank so gewollt ist, müs­sen Sie auf­pas­sen. Das OLG sieht dann die per­sön­li­che Haf­tung. Im Zwei­fel sind Sie also bes­ser bera­ten, grund­sätz­lich immer mit dem Zusatz „für die A‑GmbH” (etwa mit Stem­pel auf Ver­trä­gen oder per Auto­si­gna­tur in Brie­fen und E‑Mails) zu zeichnen.

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