Ist ein Beherrschungs- und Gewinnabführungs-Vertrag im Handelsregister der herrschenden Gesellschaft eingetragen, darf das Registergericht diesen nicht ohne vorherige Prüfung löschen (OLG Hamm, Beschluss vom 6.4.2014, 9 W 80/14).
Das Registergericht darf den Unternehmensvertrag nur löschen, wenn ein „Mangel der wesentlichen Voraussetzungen“ der Eintragung gegeben ist. Ist der Unternehmensvertrag auch bei der herrschenden Gesellschaft eingetragen, dann ist das zulässig und darf nicht einfach gelöscht werden.