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Volkelt-Briefe

Recht: Aufsichtsrat der kommunalen GmbH kann abberufen werden

Ist im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH festgelegt, …

dass die Amts­zeit des Auf­sichts­rats mit der Wahl­pe­ri­ode endet, heißt das nicht, dass der Auf­sichts­rat nicht zwi­schen­zeit­lich ab­berufen wer­den kann (Ver­wal­tungs­ge­richt Göt­tin­gen, Beschluss vom 29.11.2012, 1 B 191/12).

Für die Pra­xis: Im Urteils­fall erfolg­te die Abbe­ru­fung auf­grund kom­mu­nal­recht­li­cher Vor­schrif­ten. Die­se haben Vor­rang vor dem Gesell­schafts­ver­trag. Unab­hän­gig davon ist eine Abbe­ru­fung des Auf­sichts­rats aus wich­ti­gem Grund jeder­zeit mög­lich und auch nicht durch Bestim­mung im Gesell­schafts­ver­trag zu ver­hin­dern. Der Auf­sichts­rat hat­te die Frak­ti­on gewech­selt und wur­de dar­auf­hin vom zustän­di­gen Aus­schuss abberufen.

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