Ist im Gesellschaftsvertrag der GmbH festgelegt, …
dass die Amtszeit des Aufsichtsrats mit der Wahlperiode endet, heißt das nicht, dass der Aufsichtsrat nicht zwischenzeitlich abberufen werden kann (Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 29.11.2012, 1 B 191/12).
Für die Praxis: Im Urteilsfall erfolgte die Abberufung aufgrund kommunalrechtlicher Vorschriften. Diese haben Vorrang vor dem Gesellschaftsvertrag. Unabhängig davon ist eine Abberufung des Aufsichtsrats aus wichtigem Grund jederzeit möglich und auch nicht durch Bestimmung im Gesellschaftsvertrag zu verhindern. Der Aufsichtsrat hatte die Fraktion gewechselt und wurde daraufhin vom zuständigen Ausschuss abberufen.