Ob Arbeits- oder Darlehensvertrag: Vertragliche Gestaltungen mit Familien-Angehörigen sind üblich und zulässig. Auch das Finanzamt muss das akzeptieren. Die Praxis sieht allerdings anders aus. Immer wieder werden Verträge beanstandet und die Zahlungen steuerlich nicht anerkannt.
Wichtig für alle, … die Verträge mit Angehörigen abgeschlossen haben: Das Bundesfinanzministerium hat in einer Verwaltungsvorschrift vorgegeben, dass Fehler in Familien-Verträgen „nur im Einzelfall“ steuerrechtlich nicht zur Beanstandung führen (Quelle: Schreiben vom 2.4.2007, IV B 2 – S 2144/0). Und das, obwohl der BFH bereits 2006 entschieden hat, dass Mängel in den Verträgen mit Familien-Angehörigen nicht automatisch zur steuerlichen Nicht-Anerkennung führen dürfen (Aktenzeichen: IX R 4/04). Damit berücksichtigte der Bundesfinanzhof, dass das schwierige deutsche Vertragsrecht schnell dazu führt, dass Fehler gemacht werden – selbst dann, wenn Berater einbezogen werden. Solche Fehler müssen nachträglich beseitigt werden dürfen – auch rückwirkend.