Als Geschäftsführer einer GmbH können Sie jederzeit abberufen werden. Aber: Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass ein wichtiger Grund vorliegen muss. Ob ein solcher vorliegt, ist rechtlich oft nur schwer zu beweisen und durchzusetzen. Das kann aber bereits der Fall sein, wenn …
der Geschäftsführer in ein privates Insolvenzverfahren kommt und die GmbH nicht darüber informiert ist (z. B. OLG Stuttgart, 14 U 50/05). Drohen der GmbH aus der Privat-Insolvenz Nachteile, kann somit eine sofortige Abberufung aus wichtigem Grund gerechtfertigt sein.
Beispiel: Der Geschäftsführer einer Vermögensverwaltenden GmbH kommt privat in Schwierigkeiten. U. U. ist davon auszugehen, dass der seriöse Ruf der GmbH Schaden nimmt. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die private Insolvenz als Abberufungsgrund auch bei gerichtlicher Prüfung Bestand haben dürfte.
Für die Praxis: Für den Geschäfts¬führer, der von einer privaten Insolvenz betroffen ist, bedeutet das: Informieren Sie auf jeden Fall die Gesellschafter davon. Damit ist zumindest sichergestellt, dass Ihr Schweigen nicht zusätzlich als Vertrauensverlust gewertet werden kann. Achtung: Es ist durchaus üblich, dass im Gesellschaftsvertrag die private Insolvenz als wichtiger Grund zur sofortigen Abberufung aufgeführt ist. In diesem Fall sollten Sie Alles unternehmen, um die private Insolvenz zu vermeiden und so Ihre zukünftigen Einnahmen aus der Geschäftsführer-Tätigkeit sichern.